Sichern Sie Ihre Gemeinnützigkeit ab - 2 wichtige Bescheinigungen
1. Vorläufige Bescheinigung
Entspricht die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen, erteilt das Finanzamt bei Neuanträgen zunächst eine vorläufige Bescheinigung. Diese hat grundsätzlich 18 Monate Gültigkeit. Für Spendenzwecke gilt sie 3 Jahre ab Ausstellungsdatum.
2. Bescheinigung der Gemeinnützigkeit oder Freistellungsbescheid
Nach 18 Monaten wird der Verein aufgefordert, eine Gemeinnützigkeitserklärung abzugeben, anhand der das Finanzamt überprüft, ob der Verein auch tatsächlich die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Sind diese gegeben, wird dem Verein ein Freistellungsbescheid erteilt, der für Spendenzweck 5 Jahre Gültigkeit ab Ausstellungsdatum hat. Nach Erteilung des Freistellungsbescheides wird der Verein turnusmäßig alle 3 Jahre überprüft.
Wird der Verein zur Körperschaftsteuer veranlagt und erhält statt eines Freistellungsbescheides einen Körperschaftsteuerbescheid, bescheinigt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit in Form einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. Der Verein hat seiner Bank in Schriftform mitzuteilen, ob z. B. die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich anfallen werden. Hinsichtlich der Spendenzwecke hat der Körperschaftsteuerbescheid 5 Jahre Gültigkeit ab Ausstellungsdatum.
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