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Einnahmen und Verluste aus mehreren Veranstaltungen können Sie verrechnen

Veranstaltungen nach Steuerrecht verrechnen

Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil festgelegt. Im konkreten Fall hatte ein eingetragener Verein, der nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist, jedes Jahr mehrere Veranstaltungen durchgeführt. Bei einer dieser Veranstaltungen erzielte der Verein regelmäßig einen Gewinn, während bei den anderen Veranstaltungen Verluste verzeichnet wurden. Der Gewinn konnte die Verluste nicht ausgleichen. Das Finanzamt stufte die einzelne Gewinn bringende Veranstaltung des Vereins als einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein. Der hier erzielte Gewinn erhöhte damit dessen zu versteuerndes Einkommen.

Die verlustreichen anderen Veranstaltungen wurden als steuerlich nicht relevant im ideellen Bereich verbucht. Gegen den ergangenen Körperschaftsteuerbescheid erhob der Verein Klage. Der Bundesfinanzhof gab der Klage statt und verwies auf die allgemeinen Grundsätze, die auch für steuerbefreite Vereine gelten. Hiernach liege ein einheitlicher wirtschaftlicher Betrieb vor, wenn die verschiedenen Tätigkeiten gleichartig seien. Dabei bedeute Gleichartigkeit nicht, dass es sich um identische Vorgänge handeln müsse. Nach Ansicht des Gerichts seien diese Grundsätze auch bei nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Vereinen anwendbar.

Im konkreten Fall bedeute dies, dass die gesamten Veranstaltungen des Vereins nicht getrennt voneinander betrachtet werden können, sondern als ein einheitlicher Betrieb angesehen werden müssen. Der Betrieb sei insgesamt ohne Gewinnerzielungsabsicht geführt und ein steuerpflichtiger Gewinn daher nicht erzielt worden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.11.2003, Aktenzeichen I R 33/02 

 


 

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