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Was können Sie Ihren Mitgliedern bieten? Diese Gegenleistungen sind erlaubt

Eindeutiges Zuwendungsverbot

Das Gesetz ist hier eindeutig. Grundsätzlich dürfen Mitglieder keine Zuwendungen (also „wirtschaftliche Vorteile”) aus Vereinsmitteln erhalten. Benannt ist damit das so genannte „Zuwendungsverbot”. Dies ist in der Regel auch in den Vereinssatzungen gemeinnütziger Vereine festgelegt.

Grundlage: Gemeinnützigkeit

Grundlage für dieses "Zuwendungsverbot" ist die Gemeinnützigkeit. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss darauf gerichtet sein, " die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern" (§ 52 Abgabenordnung, AO). Das bedeutet, dass die Tätigkeit nicht nur einem nach räumlichen, sachlichen oder persönlichen Merkmalen abgegrenzten Personenkreis zugute kommen darf. Auch darf die Summe der Einzelinteressen einer Vielzahl von Personen nicht mit dem Interesse der Allgemeinheit gleichgesetzt werden.

Ausnahmen des Zuwendungsverbots

Aufmerksamkeiten, die im allgemeinen Rechtsverkehr üblich sind, dürfen gewährt werden. Gegenleistungen wie z. B. Aushilfslöhne für Schreibtätigkeiten, Gehälter für hauptamtliche Mitarbeiter oder Übungsleiter-Aufwandsentschädigungen fallen nicht unter das Zuwendungsverbot.

Attraktivität der Zuwendungsbestätigung

Für viele ist eine Mitgliedschaft dann attraktiv, wenn sie für den geleisteten Mitgliedsbeitrag eine Zuwendungsbestätigung erhalten. Sie können als Verein oder Organisation dieses Argument durchaus nutzen. Zu steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen gehören grundsätzlich alle freiwilligen Zahlungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft (z. B. Vereine), sofern es sich weder ganz noch teilweise um ein Entgelt für wie auch immer geartete Gegenleistungen handelt. Hierunter fallen zwar auch Mitgliedsbeiträge und Umlagen, aber bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit gibt es hier eine Einschränkung.

Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung

Für Mitgliederbeiträge und Umlagen dürfen Sie nur dann eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, wenn die Körperschaft ausschließlich

  • mildtätige Zwecke,
  • kirchliche Zwecke,
  • religiöse Zwecke,
  • wissenschaftliche Zwecke,
  • in Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Absatz 2 der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EstDV) bezeichnete Zwecke verfolgt (z. B. Förderung des Tierschutzes, der Jugend- und Altenhilfe kultureller Zwecke).

Wann Sie Ihren Mitgliedern keine Zuwendungsbestätigung ausstellen dürfen!

Mitgliederbeiträge und Umlagen, die an solche Vereine geleistet werden, welche (entweder ausschließlich oder neben anderen Zwecken) die in Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 EStDV bezeichneten Zwecke fördern (das sind z. B. Sportvereine oder auch Heimatpflege), gehören nicht zu den abzugsfähigen Zuwendungen.

 


 

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