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Vereinsrecht

Das Vereinsrecht regelt neben der Gründung auch die Organisation eines Vereins. Es wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Eine Ausnahme im Vereinsrecht bilden dabei Altrechtliche Vereine. Diese wurden bereits vor Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches gegründet und zwar vor dem 01. Januar 1900. Die häufigste Vereinsform ist der "Eingetragene Verein", abgekürzt e.V. Durch die Eintragung in ein Vereinsregister bekommt der Verein den Status einer juristischen Person. Über die Satzung bestimmen die Vereine ihre eigene Verfassung fast selbst. Es greift die sogenannte Vereinsautonomie. Ein Verein kann vom Finanzamt als mildtätig oder gemeinnützig festgelegt werden, wenn er entsprechende Vereinsziele verfolgt. In der Regel werden nur Vereine eingetragen, wenn diese mindestens sieben Mitglieder haben. Die dritte Vereinsart sind "wirtschaftliche Vereine". Ohne eine spezielle bundesgesetzliche Regelung erlangt der wirtschaftliche Verein seinen Status nur durch die Verleihung einer staatlichen Rechtsfähigkeit. Die Gründung eines eingetragenen, rechtsfähigen Vereines geschieht über fünf Schritte. Dies sind in chronoligischer Reihenfolge das Abhalten einer Gründungsversammlung und der anschließende Beschluss einer Satzung. Diese Satzung muss von sieben Mitgliedern unterschrieben werden, weshalb zu einer Vereinsgründung auch sieben Mitglieder mindestens erforderlich sind. Es folgt dann die Bestimmung eines Vorstandes und die Abfassung eines Gründungsprotokolles sowie die Schriftliche Anmeldung mit beglaubigter Unterschrift des Vereinsvorstandes in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Erst danach erhält der Verein seinen Status und das Vereinsrecht tritt in Kraft.

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